Seit dem Jahr 2008 darf gezahlte Gewerbesteuer
nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof
(Aktenzeichen: I R 21/12) muss nun prüfen, ob das rechtmäßig ist.
Denn nach dem sogenannten objektiven Nettoprinzip dürfen nur
Nettoeinkünfte versteuert werden. Das sind die Betriebseinnahmen
abzüglich der Betriebsausgaben.

München (dapd). Seit dem Jahr 2008 darf gezahlte Gewerbesteuer
nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof
(Aktenzeichen: I R 21/12) muss nun prüfen, ob das rechtmäßig ist.
Denn nach dem sogenannten objektiven Nettoprinzip dürfen nur
Nettoeinkünfte versteuert werden. Das sind die Betriebseinnahmen
abzüglich der Betriebsausgaben.

Gewerbesteuer zahlende Unternehmer sollten deshalb unter Hinweis
auf das Verfahren Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid
einlegen und für den Fall einer unternehmerfreundlichen Entscheidung
das Ruhen ihres Verfahrens beantragen.

dapd.djn/T2012082701643/ome/K2120/rad

(München)