Ab 1. August gilt: Verbraucher dürfen bei
Bestellungen im Internet nur dann zur Kasse gebeten werden, wenn sie
ihre Zahlungspflicht wirklich kennen. Mit einer sogenannten
Buttonlösung soll der Internetnutzer vor Kosten- und Abofallen
geschützt werden. Die Neuregelung in Fragen und Antworten:

Berlin (dapd). Ab 1. August gilt: Verbraucher dürfen bei
Bestellungen im Internet nur dann zur Kasse gebeten werden, wenn sie
ihre Zahlungspflicht wirklich kennen. Mit einer sogenannten
Buttonlösung soll der Internetnutzer vor Kosten- und Abofallen
geschützt werden. Die Neuregelung in Fragen und Antworten:

Frage: Was ist überhaupt eine Kostenfalle?

Antwort: Von einer Kostenfalle ist die Rede, wenn unseriöse
Anbieter im Internet bewusst verschleiern, dass ihre Angebote
entgeltpflichtig sind. Die Angebote werden als „gratis“, „free“ oder
„kostenlos“ angepriesen oder als unverbindliche Gewinnspiele
getarnt. Zwar werden Zugänge kostenlos eingerichtet, aber das
Herunterladen von Daten kostet Geld. Darauf wird aber nur an
versteckter Stelle der Internetseite hingewiesen.

Frage: Wer fällt denn auf solche Angebote rein?

Antwort: Viele Kostenfallen schnappen zu, weil Dienstleistungen
angeboten werden, die an anderer Stelle im Internet entgeltfrei
sind. Dazu gehören beispielsweise Horoskope, Intelligenztests,
Ahnenforschung oder Kochrezepte. Einmal in einer „Abofalle“, muss
ein Internetnutzer längere Vertragslaufzeiten als üblich
abschließen.

Frage: Wie kann man solche unseriösen Angebote erkennen?

Antwort: Zu höchster Vorsicht rät das
Bundesverbraucherministerium, wenn der Internetnutzer aufgefordert
wird, persönliche Daten anzugeben. Dazu gehören Name, Adresse,
Telefonnummer oder Bankdaten. Diese Daten dienen bei Kostenfallen
dazu, Rechnungen und Mahnungen zustellen zu können. Wenn dann die
Rechnung ins Haus flattert, folgt das böse Erwachen.

Frage: Wie sollen Verbraucher künftig besser vor diesen Fallen
geschützt werden?

Antwort: Ab 1. August sind Onlineanbieter verpflichtet, klar und
verständlich und unmittelbar vor der Bestellung den Internetkunden
über den genauen Preis zu informieren. „Verbraucher sind nur zur
Zahlung verpflichtet, wenn die Schaltfläche für die Bestellung, wie
zum Beispiel ein Bestellbutton, unmissverständlich und gut lesbar
auf die Zahlungspflicht hinweist“, erklärt das
Bundesjustizministerium. Andernfalls kommt kein Vertrag zustande.

Frage: „Button“ heißt doch Knopf – wo am Computer ist der Knopf?

Antwort: Mit dem „Button“ ist eine Schaltfläche gemeint. Per
Mausklick darauf bestellt der Internetkunde eine Ware oder
Dienstleistung. Künftig muss diese Schaltfläche gut lesbar mit dem
eindeutigen Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen
eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt die Bestätigung des
Verbrauchers oder ist die Schaltfläche nicht korrekt beschriftet,
kommt kein Vertrag zustande.

Frage: Hatte der Internetkunde bislang keine Rechte?

Antwort: Auch im Internet gilt die Preisangabenverordnung mit den
Grundsätzen der „Preiswahrheit“ und „Preisklarheit“. Schon bisher
muss der Kunde den Preis leicht erkennen, deutlich lesen und gut
wahrnehmen können. Rechnungen für Verträge, bei denen sich die
Kostenpflicht ausschließlich aus den verlinkten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ergibt, müssen grundsätzlich nicht bezahlt
werden.

Frage: Wozu ist dann die Neuregelung nötig?

Antwort: Das Gesetz stellt klar, dass nur zahlen muss, wer die
Kostenpflicht wirklich kennt. Auch wenn bisher oft kein
rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder er noch
widerrufen oder angefochten werden konnte, zahlten viele
Internetnutzer aus Unkenntnis. Oft fühlten sie sich unter Druck
gesetzt durch scharf formulierte Briefe von Inkassounternehmen oder
Rechtsanwälten, die vermeintliche Ansprüche der Firmen durchsetzen
sollten.

(Informationen zu Kostenfallen im Internet:

Bundesjustizministerium http://url.dapd.de/cUns97

Bundesverbraucherministerium http://url.dapd.de/nOm4s5 )

dapd.djn/T2012072750275/dapd/vf/bv

(Berlin)