Arbeitnehmer, die einen Auflösungsvertrag
unterzeichnen, um eine fristlose Kündigung zu vermeiden, müssen eine
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hinnehmen. Das gilt jedenfalls dann,
wenn die fristlose Kündigung rechtmäßig gewesen wäre, wie das
Sozialgericht Frankfurt am Main betont (Aktenzeichen: S 15 AL
510/10).

Frankfurt/Main (dapd). Arbeitnehmer, die einen Auflösungsvertrag
unterzeichnen, um eine fristlose Kündigung zu vermeiden, müssen eine
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hinnehmen. Das gilt jedenfalls dann,
wenn die fristlose Kündigung rechtmäßig gewesen wäre, wie das
Sozialgericht Frankfurt am Main betont (Aktenzeichen: S 15 AL
510/10).

In dem Fall hatte der Mitarbeiter eines Jobcenters Kundendaten
für private Zwecke verwendet. Nachdem die Polizei auf den
Datenmissbrauch aufmerksam geworden war, durchsuchte sie das Büro
des Mitarbeiters und führte ihn in Handschellen ab.

Das Jobcenter stellte den Arbeitnehmer daraufhin vor die Wahl
zwischen einer fristlosen Kündigung und einem Auflösungsvertrag. Der
Mitarbeiter entschied sich für den Auflösungsvertrag und beantragte
Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur entschied jedoch, dass der Mann
seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe und verhängte eine
Sperrzeit von zwölf Wochen.

Vor Gericht hatte dieser Bescheid bestand. Der Kläger habe durch
den Missbrauch der Kundendaten das Vertrauen des Arbeitgebers so
schwer verletzt, dass eine fristlose Kündigung rechtmäßig gewesen
wäre, betonten die Richter. Dass sich der Kläger über einen
Auflösungsvertrag von seinem Arbeitgeber getrennt habe, sei in
diesem Fall ohne Bedeutung.

dapd.djn/T2012110502677/rog/K2120/mwa

(Frankfurt/Main)