Das Thema Erstattungszinsen bleibt ein Zankapfel
zwischen Finanzbeamten und Richtern. Wer seinen Steuerbescheid
später als 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres erhält und eine
Steuererstattung bekommt, erhält den Betrag zusätzlich verzinst.
Diese Zinseinkünfte müssen nach Einschätzung der Finanzverwaltung
versteuert werden. Einige Gerichte sehen das jedoch anders.

Münster (dapd). Das Thema Erstattungszinsen bleibt ein Zankapfel
zwischen Finanzbeamten und Richtern. Wer seinen Steuerbescheid
später als 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres erhält und eine
Steuererstattung bekommt, erhält den Betrag zusätzlich verzinst.
Diese Zinseinkünfte müssen nach Einschätzung der Finanzverwaltung
versteuert werden. Einige Gerichte sehen das jedoch anders.

So verneinte der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2010 die
Steuerpflicht dieser Zinsen. Das Finanzgericht Münster entschied
zudem in zwei Fällen, dass Erstattungszinsen grundsätzlich nicht
steuerpflichtig sind. Die Münsteraner Richter vertreten diese
Ansicht, obwohl der Gesetzgeber die Steuerpflicht im
Einkommensteuergesetz festgelegt hat. Das Argument des Gerichts: Die
Zinsen seien keine steuerpflichtigen Kapitalerträge, die zu
versteuern seien.

(Aktenzeichen: Finanzgericht Münster 2 K 1947/00 E und 2 K
1950/00 E)

dapd.djn/T2012091302213/ome/K2120/mhs

(Münster)