Wohnungsverwalter nehmen es manchmal nicht so
genau mit ihren Pflichten. Zwar sind sie grundsätzlich an das
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gebunden und der
Eigentümergemeinschaft gegenüber verpflichtet. Doch sollten sich
Wohnungseigentümergesellschaften nicht darauf verlassen, dass der
Verwalter alle Baumängel vor Ende der Gewährleistungspflicht
entdeckt und beseitigen lässt.
Berlin (dapd). Wohnungsverwalter nehmen es manchmal nicht so
genau mit ihren Pflichten. Zwar sind sie grundsätzlich an das
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gebunden und der
Eigentümergemeinschaft gegenüber verpflichtet. Doch sollten sich
Wohnungseigentümergesellschaften nicht darauf verlassen, dass der
Verwalter alle Baumängel vor Ende der Gewährleistungspflicht
entdeckt und beseitigen lässt. Besser sei es, rechtzeitig einen
unabhängigen Sachverständigen mit der Kontrolle des Objekts zu
beauftragen, rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und
Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein.
Vor allem junge Eigentümergemeinschaften erleben den Anwälten
zufolge gelegentlich eine böse Überraschung, wenn nach fünf Jahren
der Verwalter wechselt. Dann entdeckt der neue Verwalter Baumängel,
die längst hätten beseitigt werden müssen.
Hintergrund: Der erste Verwalter wird meist noch vom Bauträger
eingesetzt, der die Anlage gebaut hat. Weil aber alle Mängel, die
während der Gewährleistungsfrist in den ersten fünf Jahre entdeckt
werden, vom Bauträger auf dessen Kosten beseitigt werden müssen,
kann es passieren, dass der vom Unternehmer eingesetzte Verwalter
diese Mängel bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist verschleppt.
Ist die Frist verstrichen, müssen die Eigentümer die Mängel auf
eigene Kosten beseitigen lassen. Zwar können sie gerichtlich gegen
den ehemaligen Verwalter vorgehen, aber das dauert seine Zeit.
dapd.djn/T2013021802032/kaf/K2120/mwo
(Berlin)