Der erste Eindruck zählt auch bei der
Wohnungssuche. Besonders in großen Städten, wo die Mieten steigen
und günstiger Wohnraum rar ist, können sich Vermieter ihre Mieter
aus einer Vielzahl von Interessenten aussuchen. Wer seriös und
zahlungskräftig ist, hat besonders gute Chancen. Aber auch
scheinbare Kleinigkeiten können über Erfolg oder Misserfolg
entscheiden.
Hamburg/Köln (dapd). Der erste Eindruck zählt auch bei der
Wohnungssuche. Besonders in großen Städten, wo die Mieten steigen
und günstiger Wohnraum rar ist, können sich Vermieter ihre Mieter
aus einer Vielzahl von Interessenten aussuchen. Wer seriös und
zahlungskräftig ist, hat besonders gute Chancen. Aber auch
scheinbare Kleinigkeiten können über Erfolg oder Misserfolg
entscheiden.
Reagieren Mieter auf eine Chiffre-Anzeige eines Vermieters,
sollten sie auf ordentliches, sauberes Briefpapier und eine
deutliche Schrift achten, empfiehlt der Mieterverein Köln. Denn
durch diesen ersten Brief gewinnt der Vermieter schon einen Eindruck
vom Bewerber. Schmuddelige Post wird gleich aussortiert.
Kommt dann ein Besichtigungstermin zustande, sollte man nicht
gerade im Blaumann erscheinen. „Auf einen Termin mit einem Vermieter
muss man sich so ähnlich vorbereiten wie auf ein
Vorstellungsgespräch beim Arbeitgeber“, rät Jürgen Becher, Sprecher
des Mietervereins Köln. Das trifft auch auf die Kleidung zu. Zwar
sei kein feiner Zwirn erforderlich, aber ordentliche, gepflegte
Garderobe signalisiert dem Vermieter, dass der Interessent auch mit
seinem Eigentum sorgsam umgehen wird.
Zwtl.: Der Vermieter muss nicht alles wissen
Wichtig sind vollständige Unterlagen. „Eine
Verdienstbescheinigung ist unerlässlich“, sagt Becher. Eine
Festanstellung und ein ausreichendes monatliches Einkommen werden
bei den Vermietern besonders gern gesehen. Fügt man noch eine
Bescheinigung des bisherigen Vermieters bei, dass die Miete immer
pünktlich bezahlt wurde, erhöht das die Chancen. Verlangt der
Vermieter eine Schufa-Auskunft, ist es ratsam, darauf einzugehen,
auch wenn der Mieter dazu nicht verpflichtet ist. Sich in solchen
Fragen auf Diskussionen einzulassen, bringt in der Regel nichts.
„Wenn noch zehn andere Interessenten Schlange stehen, ist man
schnell raus aus dem Rennen“, weiß der Experte.
Alle Fragen des Vermieters sollten möglichst vollständig
beantwortet werden. Dabei braucht der Mietinteressent aber nicht
unbedingt die Wahrheit zu sagen. Wenn sich der Vermieter zum
Beispiel dafür interessiert, ob weitere Kinder geplant sind, welcher
Religion der Mieter angehört oder ob er Vorstrafen hat, darf er
lügen. Diese Dinge gehen den Vermieter nichts an. Auch eine
Mitgliedschaft in einem Mieterverein darf er verschweigen. Kommt der
Vermieter doch dahinter, kann er deshalb den Vertrag nicht
anfechten.
Hundertprozentig stimmen müssen jedoch alle Auskünfte, an denen
der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat. Das sind Angaben, die
das Mietverhältnis unmittelbar betreffen wie Einkommen, Arbeitgeber,
Familienstand und Anzahl der Personen, die im Haushalt leben werden.
Wenn der Mieter bei diesen Daten lügt, kann das die Kündigung des
Mietvertrags zur Folge haben.
Zwtl.: Spätere Reklamation zwecklos
Vermieter sind in der Regel an ruhigen und zuverlässigen Mietern
interessiert, mit denen es keinen Streit gibt und die zur übrigen
Mieterschaft passen. Mit Sachlichkeit und Zurückhaltung kommen
Mietinteressenten weiter als mit Besserwisserei und Pingeligkeit.
Das bedeutet aber nicht, dass sie alles hinnehmen müssen. Auch wenn
die Vermieter angesichts angespannter Wohnungsmärkte am längeren
Hebel sitzen, sollten Mieter ihre Rechte einfordern und wahrnehmen.
Dazu gehört zum Beispiel die Einsicht in den aktuellen
Energieausweis. „Darauf sollten Mieter bestehen, denn so können sie
die Höhe der künftigen Betriebskosten abschätzen“, sagt Becher. „Das
schützt sie im Nachhinein vor bösen Überraschungen.“
Mieter sollten sich auch nicht scheuen, vor der
Vertragsunterzeichnung die gesamte Wohnung unter die Lupe zu nehmen.
Das ist ihr gutes Recht, und der Vermieter ist verpflichtet, ihnen
alles zu zeigen. So können sie eventuelle Mängel entdecken und
anzeigen. Das ist wichtig, denn bei der Neuvermietung einer
Wohnungen gilt der Grundsatz: Angemietet wie gesehen.
Wohnungsmängel, die bereits bei der Wohnungsbesichtigung erkennbar
waren, können Mieter später nicht mehr reklamieren.
dapd.djn/T2012112902167/kaf/K2120/mwo
(Hamburg/Köln)