Geschenkgutscheine können grundsätzlich drei Jahre
lang eingelöst werden. Darauf weist die Zeitschrift „Finanztest“ mit
Blick auf das kommende Weihnachtsfest hin. Zwar können kleine
Unternehmen die Einlösefrist von Gutscheinen auch kürzer halten.
Theater können sie etwa auf eine Spielzeit beschränken.
Berlin (dapd). Geschenkgutscheine können grundsätzlich drei Jahre
lang eingelöst werden. Darauf weist die Zeitschrift „Finanztest“ mit
Blick auf das kommende Weihnachtsfest hin. Zwar können kleine
Unternehmen die Einlösefrist von Gutscheinen auch kürzer halten.
Theater können sie etwa auf eine Spielzeit beschränken. Der Anbieter
muss dann aber den Geldwert des Gutscheins erstatten, falls die
dreijährige Frist nicht vorbei ist. Dabei kann er lediglich rund 15
bis 25 Prozent für den Gewinn abziehen, den er bei fristgerechter
Einlösung gemacht hätte.
Auf jedem Geschenkgutschein sollte laut „Finanztest“ stehen, wer
ihn ausgestellt hat, welches Produkt und welche Leistung versprochen
wird. Zudem soll er den Wert aufführen und die Einlösefrist, sofern
er befristet ist. Schnäppchenjägern, die über Gutscheinportale im
Internet Rabattgutscheine kaufen, rät die Zeitschrift, gründlich
prüfen, ob der versprochene Rabatt wirklich einer ist.
Artikel im Internet: www.test.de/gutscheine
dapd.djn/T2012111201977/jvo/mwo
(Berlin)