Rund um das Thema Steuern ranken sich Mythen und
Legenden. Hartnäckig halten sich falsche Annahmen über die
Steuererklärung und den Umgang mit dem Finanzamt.
Berlin (dapd). Rund um das Thema Steuern ranken sich Mythen und
Legenden. Hartnäckig halten sich falsche Annahmen über die
Steuererklärung und den Umgang mit dem Finanzamt.
Sehr langlebig ist etwa das Gerücht, dass die Steuererklärung
immer bis zum 31. Mai abzugeben ist. Dabei gilt diese Frist nur in
Einzelfällen, wenn etwa die Steuererklärung in Eigenregie erstellt
wird. Wer dagegen einen Steuerberater einschaltet, hat bis zum 30.
September Zeit und bekommt auf jeden Fall eine Fristverlängerung bis
zum 31. Dezember. Diese Fristverlängerung wird auf Antrag in der
Regel auch allen gewährt, die ihre Steuererklärung selbst erstellen.
Es müssen lediglich Gründe für den Verlängerungswunsch genannt
werden.
Steuersparende Versicherungen gehören in aller Regel ins Reich
der Fantasien von Vertretern. Tatsächlich sind nach geltendem Recht
einige Versicherungen nach dem Wortlaut des Gesetzes steuerlich
absetzbar – etwa Kranken-, Haftpflicht-, Risikolebens-, Unfall- oder
Berufsunfähigkeitsversicherungen. Setzen Steuerzahler ihre
Krankenversicherungsbeiträge aber ab und liegen diese höher als
1.900 Euro – für alle Selbstständigen gilt eine Obergrenze von 2.800
Euro -, wirken sich andere Versicherungen steuerlich nicht aus, weil
das Budget dann mit der Krankenversicherung ausgeschöpft ist.
Zwtl.: Außergewöhnliche Belastungen sind schwer abzusetzen
Krankheitskosten sind ebenfalls hauptsächlich in der Theorie
steuerlich absetzbar. In der Praxis aber hat der Gesetzgeber eine
hohe Hürde für die finanzielle Unterstützung vom Finanzamt
aufgestellt: die „zumutbare Belastung“.
Wer Krankheitskosten absetzen möchte, muss einen Teil davon immer
selbst tragen. Nur was darüber hinausgeht, macht sich steuerlich
bemerkbar. Wie hoch der Anteil ist, hängt vom Familienstand und dem
Einkommen ab. Eine Familie mit zwei Kindern und einem anrechenbaren
Einkommen von 40.000 Euro zahlt erst einmal 1.200 Euro selbst, bevor
das Finanzamt hilft. Alleinstehende mit 60.000 Euro Einkommen zahlen
sogar 4.200 Euro selbst. Unterstützung gibt es also vor allem dann,
wenn hohe Kosten auf ein geringes Einkommen treffen – in der Praxis
ein eher seltener Fall.
Die Fahrtkosten sind eine weitere Oase der Legendenbildung. Denn
wer nur Fahrtkosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen
kann, der erzielt dadurch bei geringen Entfernungen oft keinen
Vorteil.
Die Fahrtkosten müssen erst einmal den ohnehin gewährten
Pauschbetrag von 1.000 Euro überschreiten, damit sie sich steuerlich
auswirken. Das gilt auch für alle anderen Werbungskosten: Nur wenn
sie insgesamt über 1.000 Euro liegen, sind sie steuerlich sinnvoll.
Die rühmliche Ausnahme sind Kinderbetreuungskosten: Die wirken ab
dem ersten Euro.
dapd.djn/T2012112700499/ome/K2120/rad
(Berlin)