Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung
unterhält, kommt selbst dann in Genuss des Steuerprivilegs der
doppelten Haushaltsführung, wenn er bei seiner Geliebten wohnt. Das
entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 25/11).
München (dapd). Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung
unterhält, kommt selbst dann in Genuss des Steuerprivilegs der
doppelten Haushaltsführung, wenn er bei seiner Geliebten wohnt. Das
entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 25/11).
Generell gilt der Grundsatz: Wer weit entfernt vom Wohnort eine
Zweitwohnung nimmt, um leichter den Job erreichen zu können, der
kann die Kosten für diese Zweitwohnung als doppelte Haushaltsführung
steuerlich anerkennen lassen. Bedingung dafür ist, dass die neue
Wohnung nicht zum neuen Lebensmittelpunkt werden darf, weil das
Finanzamt die doppelte Haushaltsführung dann nicht mehr anerkennt.
Dabei kommt es laut der Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedoch
nicht darauf an, wie sich das Wohnen am Ort der doppelten
Haushaltsführung gestaltet. Es ist daher sogar möglich, mit einer
Geliebten zusammenzuleben und trotzdem die steuerlichen Vorteile der
doppelten Haushaltsführung zu genießen.
In dem zu entscheidenden Fall war der Steuerzahler verheiratet
und regelmäßig zur Familie nach Hause gefahren. Einige Jahre später
wurde er jedoch geschieden, so dass dann der Lebensmittelpunkt in
die Zweitwohnung verlagert wurde.
dapd.djn/T2012091002490/ome/K2120/mhs
(München)