Wer als Selbstständiger Kunden besucht, kann die
Fahrtkosten zum Kunden und zurück ins Büro steuerlich absetzen. Was
aber, wenn ein Kunde auf dem Heimweg vom Büro nach Hause besucht
wird? Das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen: 11 K 1785/11) musste
diese Frage jetzt klären.
Münster (dapd). Wer als Selbstständiger Kunden besucht, kann die
Fahrtkosten zum Kunden und zurück ins Büro steuerlich absetzen. Was
aber, wenn ein Kunde auf dem Heimweg vom Büro nach Hause besucht
wird? Das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen: 11 K 1785/11) musste
diese Frage jetzt klären.
Der Betroffene selbst setzte die gesamten Fahrtkosten mit der
Dienstreisepauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer
steuerlich an. Das Finanzamt wollte hingegen nur Fahrtkosten für die
Strecken anerkennen, die vom Büro zum Mandanten oder wieder zurück
ins Büro führten. Die entsprechenden Fahrten von zu Hause zum Kunden
beziehungsweise vom Kunden nach Hause wollte das Finanzamt nur zur
Hälfte mit 0,15 Euro anerkennen.
Das Finanzgericht entschied noch einmal anders: Die Fahrtkosten
von und nach Hause müssten steuerlich anerkannt werden, nicht jedoch
mit der Dienstreisepauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer,
sondern nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro
Entfernungskilometer. Im Ergebnis ändert das zwar nichts an der Höhe
der absetzbaren Beträge, das Gericht wollte lediglich die
Steuersystematik gewahrt wissen.
Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VIII R 12/13) wird sich in der
Revision jetzt mit dem Fall befassen.
dapd.djn/T2013032501164/ome/K2120/pon
(Münster)