Bei Geschäften auf der Online-Auktionsseite
Ebay kann dafür unter Umständen auch Umsatzsteuer fällig werden. Das
Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 14 K 702/10) hat deshalb nun
Kriterien aufgelistet, die Verkäufern helfen sollen, ihre
Umsatzsteuerpflicht zu beurteilen.

Stuttgart (dapd). Bei Geschäften auf der Online-Auktionsseite
Ebay kann dafür unter Umständen auch Umsatzsteuer fällig werden. Das
Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 14 K 702/10) hat deshalb nun
Kriterien aufgelistet, die Verkäufern helfen sollen, ihre
Umsatzsteuerpflicht zu beurteilen.

Umsatzsteuer muss demnach immer dann abgeführt werden, wenn ein
Gewerbe bei Ebay ausgeübt wird. Darunter fällt jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt,
tatsächlich Gewinne zu erzielen. Ob eine Tätigkeit nachhaltig ist,
richtet sich wiederum nach verschiedenen Kriterien: Dazu zählen
unter anderem die Dauer und die Intensität der Tätigkeit, die Höhe
der Entgelte, die geplante Dauer der Verkäufe, die Beteiligung am
Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Verkaufen
oder auch das Unterhalten eines Geschäftslokals.

Allerdings sind Zahl oder Umfang der Verkäufe ist für sich
genommen nicht allein maßgeblich, sondern nur eines von mehreren
Kriterien. In dem entschiedenen Fall hatte eine Frau den Haushalt
ihrer Schwiegermutter aufgelöst und dabei Pelzmäntel und -Jacken
verkauft. Eine gewerbliche Tätigkeit vermochte das Gericht darin
nicht zu sehen, denn die Verkaufstätigkeit war von Anfang an
begrenzt und die Umsätze teilweise im einstelligen Euro-Bereich. Das
reichte nicht für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit.

dapd.djn/T2012092701138/ome/K2120/rad

(Stuttgart)