Eigenbedarfskündigungen des Vermieters sind
auch nach wenigen Jahren zulässig. Das entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Nach der
Entscheidung des für das Mietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats
kommt es allein darauf an, ob der Vermieter schon bei Abschluss des
Mietvertrags von dem bevorstehenden Eigenbedarf wusste.
Karlsruhe (dapd). Eigenbedarfskündigungen des Vermieters sind
auch nach wenigen Jahren zulässig. Das entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Nach der
Entscheidung des für das Mietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats
kommt es allein darauf an, ob der Vermieter schon bei Abschluss des
Mietvertrags von dem bevorstehenden Eigenbedarf wusste. War das
nicht der Fall, liegt bei einer Eigenbedarfskündigung nach drei
Jahren kein Rechtsmissbrauch vor.
In dem Fall hatten Mieter ein Einfamilienhaus in Wolfenbüttel
gemietet und dafür unter anderem eine Einbauküche angeschafft. Die
Kündigung erfolgte nach drei Jahren, weil der Enkel des Vermieters
Nachwuchs bekam und mit seiner Partnerin in das Haus ziehen wollte.
Weil der Eigenbedarf bei Vermietung des Hauses nicht absehbar war,
bestätigte der BGH nun endgültig die Räumungsklage des Vermieters.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 233/12)
dapd.djn/T2013032052053/uk/mwa
(Karlsruhe)