Der Bundesfinanzhof will eingetragenen
Lebenspartnerschaften vorerst nicht den Splittingvorteil gewähren.
Zwar sind Verfassungsbeschwerden anhängig, die Bundesrichter sind
aber nicht von der Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung
überzeugt (Aktenzeichen: III B 187/11).

München (dapd). Der Bundesfinanzhof will eingetragenen
Lebenspartnerschaften vorerst nicht den Splittingvorteil gewähren.
Zwar sind Verfassungsbeschwerden anhängig, die Bundesrichter sind
aber nicht von der Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung
überzeugt (Aktenzeichen: III B 187/11). In dem Fall hatte ein
Steuerzahler die Aufhebung der Vollziehung seiner Steuerbescheide
beantragt, damit er in den Genuss des Splittingvorteils kommt.

Für die obersten Finanzrichter waren dagegen keine wesentlichen
Nachteile erkennbar, die dem Antragsteller durch den Vollzug seiner
Steuerbescheide drohen könnten. Insbesondere wird die
wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen
nicht unmittelbar und ausschließlich bedroht. Auch drohe keine
Verletzung von Grundrechten, die eine Aufhebung der Vollziehung
erforderlich machen. Der betroffene Steuerzahler muss nun den
Ausgang der Verfassungsbeschwerden abwarten.

dapd.djn/T2012072502304/ome/K2120/rad

(München)