Bauzeitüberschreitungen und verschobene
Einzugstermine sind beim Hausbau keine Seltenheit. Für die Bauherren
haben solche Verzögerungen aber oftmals finanzielle Folgen. Sie
müssen Bereitstellungszinsen für das nicht abgerufene Darlehen
zahlen und sich gegebenenfalls nach einer Übergangswohnung umsehen,
wenn sie ihre alte Wohnung gekündigt haben.

Berlin (dapd). Bauzeitüberschreitungen und verschobene
Einzugstermine sind beim Hausbau keine Seltenheit. Für die Bauherren
haben solche Verzögerungen aber oftmals finanzielle Folgen. Sie
müssen Bereitstellungszinsen für das nicht abgerufene Darlehen
zahlen und sich gegebenenfalls nach einer Übergangswohnung umsehen,
wenn sie ihre alte Wohnung gekündigt haben. Viele Bauträger sichern
sich gegen solche Verzögerungen ab. Sie garantieren zwar im Vertrag
eine genaue Datumsangabe für den Einzug, weisen aber in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hin, für
Verzugsschäden bei leichter Fahrlässigkeit nicht haftbar zu sein.

Allerdings entschied das Oberlandesgericht München jetzt, dass
AGB unwirksam sind, wenn sie wesentliche Rechte des Vertrags so
beschränken, dass damit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
wird (Aktenzeichen: 13 U 15/11). „Die termingerechte Herstellung
eines Wohnhauses oder einer Wohnung gehört zu den wesentlichen
Pflichten eines Bauträgers“, urteilten die Richter.

„Bisher übliche Ausreden wie Wasserschäden, technisch komplexe
Bauabläufe, schlechtes Wetter, Krankheit oder die Insolvenz des
Generalunternehmers zählen nicht länger“, sagt Thomas Penningh,
Präsident des Verbands Privater Bauherren (VPB). „Wer als Bauträger
einen bestimmten Fertigstellungstermin zusagt, der muss alles dafür
tun, damit der vereinbarte Termin auch gehalten werden kann.“

Allerdings sind mit diesem Urteil die Unwägbarkeiten nicht vom
Tisch. „Wenn in Zukunft ein Bauträger in Verzug gerät, muss er zwar
damit rechnen, vor Gericht zu Schadenersatz verurteilt zu werden,
aber bis dahin ist es ein weiter Weg“, sagt Penningh.

dapd.djn/T2012070903251/kaf/K2120/mwo

(Berlin)