Die Entfernungspauschale kann jeder Arbeitnehmer
immer nur einmal am Tag absetzen. Das gilt auch dann, wenn er aus
beruflichen Gründen täglich mehrfach von seinem Wohnort zur
Arbeitsstelle fahren muss. Das entschied der Bundesfinanzhof
(Aktenzeichen: VI B 43/12).
München (dapd). Die Entfernungspauschale kann jeder Arbeitnehmer
immer nur einmal am Tag absetzen. Das gilt auch dann, wenn er aus
beruflichen Gründen täglich mehrfach von seinem Wohnort zur
Arbeitsstelle fahren muss. Das entschied der Bundesfinanzhof
(Aktenzeichen: VI B 43/12).
Geklagt hatte ein Musiker, der häufig zweimal täglich von zu
Hause zum Theater fuhr, da er sowohl an den Proben als auch an den
Aufführungen teilnehmen musste. Trotzdem billigten ihm die Richter
in den Vorinstanzen lediglich einmal die Pauschale zu. Gegen die
letztinstanzliche Entscheidung war keine Revision zugelassen, der
Mann scheiterte jetzt auch mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beim
Bundesfinanzhof.
dapd.djn/T2013013101608/ome/K2120/rad
(München)