Ein Mieter weiß erst dann, dass seine Wohnung
kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, wenn er nachgemessen hat.
Dieser Zeitpunkt kann auch einige Jahre nach dem Einzug liegen.
Allein durch das Ansehen der Wohnung erlangt er keine Kenntnis über
die reale Größe. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Krefeld
(Aktenzeichen: 2 S 23/12) hervor.

Krefeld (dapd). Ein Mieter weiß erst dann, dass seine Wohnung
kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, wenn er nachgemessen hat.
Dieser Zeitpunkt kann auch einige Jahre nach dem Einzug liegen.
Allein durch das Ansehen der Wohnung erlangt er keine Kenntnis über
die reale Größe. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Krefeld
(Aktenzeichen: 2 S 23/12) hervor.

Eine Mieterin verlangte vom Vermieter die Rückzahlung von zu viel
bezahlter Miete. Laut Mietvertrag, der 2005 abgeschlossen wurde,
soll ihre Wohnung 65 Quadratmeter groß sein. Als ein Handwerker im
Jahr 2010 die Wohnung zur Vorbereitung von Bodenarbeiten mittels
eines Lasers vermessen hatte, erfuhr sie, dass die Wohnfläche nur
52,83 Quadratmeter beträgt.

Der Vermieter meinte, der Mieterin sei der Mangel der
Wohnungsgröße bekannt gewesen, weil sie nach längerer Zeit des
Wohnens die Maße ihrer Wohnung kenne. Doch das Gericht gab der
Mieterin recht. Die Wohnung war mangelbehaftet, weil sie um rund
zwölf Quadratmeter kleiner war, als vertraglich vereinbart. Dies
führte zu einer Minderung der Miete. Der Vermieter habe nicht
beweisen können, dass die Mieterin den Mangel der Wohnung bei
Vertragsschluss kannte.

dapd.djn/T2013021000582/kaf/K2120/mwo

(Krefeld)