Fahrgemeinschaften senken nicht nur die
Spritkosten und sind gut für die Umwelt, sondern spart obendrein
auch noch Steuern. Denn jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft kann die
Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Darauf weist das
Portal steuerrat24.de hin. Dabei spielt es keine Rolle, wer fährt
und wer bloß mitfährt.

Hemsbach (dapd). Fahrgemeinschaften senken nicht nur die
Spritkosten und sind gut für die Umwelt, sondern spart obendrein
auch noch Steuern. Denn jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft kann die
Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Darauf weist das
Portal steuerrat24.de hin. Dabei spielt es keine Rolle, wer fährt
und wer bloß mitfährt.

Für wechselseitige Fahrgemeinschaften, bei denen die Teilnehmer
ihr Fahrzeug abwechselnd einsetzen, wird die Entfernungspauschale
beim Fahrer in unbegrenzter Höhe anerkannt. Für die Mitfahrten ist
sie begrenzt auf den Jahreshöchstbetrag von 4.500 Euro. Im Fall
einer einseitigen Fahrgemeinschaft, bei der stets derselbe Fahrer
sein Auto nutzt, kann dieser die Entfernungspauschale ohne
Begrenzung auf den Jahreshöchstbetrag als Werbungskosten absetzen.
Auch die Mitfahrer können die Entfernungspauschale geltend machen,
bei ihnen wird sie allerdings nur bis zu höchstens 4.500 Euro
anerkannt. Fahren Ehegatten gemeinsam zur Arbeit, sind die Kosten
ebenfalls doppelt absetzbar: Beim Mitfahrer gilt wiederum die
Begrenzung auf 4.500 Euro, beim Fahrer nicht.

dapd.djn/T2012072002826/ome/K2120/rad

(Hemsbach)