Fahrtkosten gehören zur Kinderbetreuung und
können wie andere Betreuungskosten auch zu zwei Dritteln als
Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dabei sei es nicht
erforderlich, dass die Betreuung an sich kostenlos erfolgt,
entschieden die Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg
(Aktenzeichen: 4 K 3278/11).

Stuttgart (dapd). Fahrtkosten gehören zur Kinderbetreuung und
können wie andere Betreuungskosten auch zu zwei Dritteln als
Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dabei sei es nicht
erforderlich, dass die Betreuung an sich kostenlos erfolgt,
entschieden die Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg
(Aktenzeichen: 4 K 3278/11).

In dem Fall hatten Großeltern ihr Enkelkind an mehreren Tagen in
der Woche betreut, während die Eltern arbeiteten. Für die Betreuung
selbst erhielten sie keine Aufwandsentschädigung, lediglich die
Fahrtkosten wurden ihnen erstattet. Die wollten die Eltern jedoch
als Kinderbetreuungskosten geltend machen und setzen sich damit vor
Gericht durch, nachdem das Finanzamt die Kosten als „familieninterne
Gefälligkeit“ qualifiziert und nicht anerkannt hatte.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied dagegen, dass es
sich um Betreuungsleistungen handele, die steuerlich absetzbar sind.
Es komme lediglich darauf an, ob die Eltern mit den Großeltern einen
Vertrag geschlossen haben, der hinsichtlich der Fahrtkosten auch
unter Unbeteiligten so geschossen werden würde. Das sahen die
Richter als gegeben an, so dass die Fahrtkosten absetzbar waren.

dapd.djn/T2012063000790/ome/K2120/rad

(Stuttgart)