Kündigt ein Arbeitnehmer, um sein volljähriges
Kind in einer „schwierigen Lebensphase“ zu unterstützen, darf die
Arbeitsagentur eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängen. Das
entschied das Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen: S 70 AL 4653/10).

Berlin (dapd). Kündigt ein Arbeitnehmer, um sein volljähriges
Kind in einer „schwierigen Lebensphase“ zu unterstützen, darf die
Arbeitsagentur eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängen. Das
entschied das Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen: S 70 AL 4653/10).
In dem Fall hatte eine in Sambia beschäftigte Frau gekündigt, um
ihrer 18-jährigen Tochter beim Umzug nach Deutschland zu helfen und
sie bei der Aufnahme ihres Studiums zu unterstützen.

Die Arbeitsagentur sah darin jedoch keinen wichtigen Grund, der
eine Arbeitsaufgabe gerechtfertigt hätte, und bewilligte das
Arbeitslosengeld I erst nach Ablauf der Sperrzeit von zwölf Wochen.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Sozialgericht
ab.

Zwar könne der Umzug eines alleinerziehenden Elternteils zum Kind
ein wichtiger Grund sein, der eine Arbeitsaufgabe rechtfertige.
Voraussetzung sei jedoch, dass das Kind noch nicht volljährig oder
aber hilfsbedürftig sei, beispielsweise aufgrund einer Behinderung.
Diese Bedingungen waren im entschiedenen Fall aber nicht erfüllt.

dapd.djn/T2012063000767/rog/K2120/mwa

(Berlin)