Wer ein Ferienhaus im Ausland bucht, kann im
Falle von Mängeln bei einem Gericht seines deutschen Wohnsitzes
gegen den Reiseveranstalter klagen. Das hat der Bundesgerichtshof
(BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden.
Karlsruhe (dapd). Wer ein Ferienhaus im Ausland bucht, kann im
Falle von Mängeln bei einem Gericht seines deutschen Wohnsitzes
gegen den Reiseveranstalter klagen. Das hat der Bundesgerichtshof
(BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Bislang war umstritten,
ob bei solchen Schadenersatzklagen gegen den Ferienhausanbieter
deutsche Gerichte zuständig sind oder ausschließlich das Gericht an
dem Ort, an dem sich das Ferienhaus befindet. Der BGH urteilte nun,
dass die deutschen Gerichte für solche Klagen international
zuständig sind.
In dem Fall bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidungen
des Amtsgerichts und Landgerichts Schwerin, die Urlaubern wegen
Mängeln eines Ferienhauses in Belgien Schadenersatz für entgangene
Urlaubsfreude zugesprochen hatten. Die Urlauber aus dem Raum
Schwerin hatten 2007 das im Katalog des Anbieters Novasol
aufgeführte Ferienhaus gebucht, aber bei der Anreise erhebliche
Mängel festgestellt, die Novasol trotz mehrerer Aufforderungen nicht
beseitigte. Daraufhin reisten die Kläger ab.
Sie machten gegen den in Dänemark ansässigen Anbieter Novasol nun
mit Erfolg Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises, Schadenersatz
für entgangene Urlaubsfreude sowie Zahlungen wegen unnütz
aufgewendeter Fahrt- und Telefonkosten geltend.
(Aktenzeichen: X ZR 157/11)
(Zusammenfassung bis 1800, 35 Zeilen)
dapd.djn/T2012102351108/dmu/uk/mwa
(Karlsruhe)