Wenn der Arbeitgeber für einen Angestellten die
Studienkosten übernimmt, interessiert das auch das Finanzamt. Das
Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 13. April 2012, BStBl.
2012 I S. 531) hat einem Bericht von steuerrat24.de zufolge jetzt
entschieden, wann die Kostenübernahme steuerpflichtig ist.

Berlin (dapd). Wenn der Arbeitgeber für einen Angestellten die
Studienkosten übernimmt, interessiert das auch das Finanzamt. Das
Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 13. April 2012, BStBl.
2012 I S. 531) hat einem Bericht von steuerrat24.de zufolge jetzt
entschieden, wann die Kostenübernahme steuerpflichtig ist.

Bei einem berufsbegleitenden Studium im Rahmen eines
Ausbildungs-Dienstverhältnisses kommt es demnach darauf an, ob der
Arbeitgeber oder der Student Schuldner der Studiengebühren ist: Ist
es der Arbeitgeber, wird ein überwiegend eigenbetriebliches
Interesse des Arbeitgebers unterstellt und der Vorteil bleibt für
den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.

Zahlt der Student dagegen die Studiengebühren selbst, muss sich
der Arbeitgeber zur Übernahme der Studiengebühren im Arbeitsvertrag
verpflichtet haben und darf die Rückzahlung der Gebühren fordern,
wenn der Student binnen zwei Jahren nach Studienende aus dem
Unternehmen ausscheidet. Bei einem berufsbegleitenden Studium sind
die Gebühren nicht steuerpflichtig und auch sozialversicherungsfrei,
wenn das Studium die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im
Unternehmen erhöhen soll.

dapd.djn/T2012100901220/ome/K2120/rad

(Berlin)