Finanzämter können Steuerbescheide
nicht rückwirkend ändern, wenn sie den Sachverhalt in den jeweiligen
Steuerjahren nicht ausreichend geprüft haben. Das entschied das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 3 K 2208/08).

Neustadt/Weinstraße (dapd). Finanzämter können Steuerbescheide
nicht rückwirkend ändern, wenn sie den Sachverhalt in den jeweiligen
Steuerjahren nicht ausreichend geprüft haben. Das entschied das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 3 K 2208/08).

In dem Fall hatte ein Verkaufsleiter über drei Jahre hohe
Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend
gemacht, die ihm nicht zustanden. Das Finanzamt hatte die Kosten
trotzdem anerkannt und erst später festgestellt, dass es falsch lag.

Die rechtskräftigen Bescheide konnten aber nicht mehr geändert
werden, entschied das Gericht. Das Finanzamt sei seiner
Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und müsse daher die Folgen
selbst tragen.

dapd.djn/T2012080902846/ome/K2120/rad

(Neustadt/Weinstraße)