Flugpassagiere haben grundsätzlich Anspruch auf
eine Ausgleichszahlung, wenn ihnen ein Anschlussflug wegen noch
nicht umgeladenen Gepäcks verweigert wurde. Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden.
Karlsruhe (dapd). Flugpassagiere haben grundsätzlich Anspruch auf
eine Ausgleichszahlung, wenn ihnen ein Anschlussflug wegen noch
nicht umgeladenen Gepäcks verweigert wurde. Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden.
Der BGH verurteilte die niederländische Fluggesellschaft KLM
dazu, einem Kläger und seinen acht Mitreisenden wegen
„Nichtbeförderung“ jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600
Euro zu leisten – insgesamt 5.400 Euro. Fluggäste müssten auf einem
Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn ihr Reisegepäck
erst mit einem späteren Flug transportiert werden könne, betonte der
BGH.
(Zusammenfassung bis 1700, 45 Zeilen)
dapd.djn/T2012082851447/dmu/pon
(Karlsruhe)