Nach europäischem Recht erhalten Fluggäste bei
massiven Verspätungen Ausgleichszahlungen. Was ist aber, wenn die
Verspätung bei einem Zwischenstopp in der Schweiz auftritt? Die
Schweiz ist nicht Mitglied der EU. Die Frage, ob der Fluggast die
Verspätung deshalb entschädigungslos hinnehmen muss, legte der
Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) in Luxemburg vor.
Karlsruhe (dapd). Nach europäischem Recht erhalten Fluggäste bei
massiven Verspätungen Ausgleichszahlungen. Was ist aber, wenn die
Verspätung bei einem Zwischenstopp in der Schweiz auftritt? Die
Schweiz ist nicht Mitglied der EU. Die Frage, ob der Fluggast die
Verspätung deshalb entschädigungslos hinnehmen muss, legte der
Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) in Luxemburg vor.
Im Ausgangsfall hatte eine Passagierin bei Swiss International
Air Lines einen Flug von Frankfurt am Main über Zürich nach Kamerun
gebucht. In Zürich kam es zu mehr als sechs Stunden Verspätung, so
dass sie das Ziel in Kamerun erst 20 Stunden später erreichte.
Der EuGH muss nun klären, ob die europäische Verordnung über
Flugverspätungen auch für die Schweiz Anwendung findet oder ob hier
ein anderes Schweizer Abkommen Vorrang hat.
(Aktenzeichen: BGH X ZR 105/12)
dapd.djn/T2013040951511/uk/mwa
(Karlsruhe)