Die Deutsche Rentenversicherung weist von der
Rentenversicherungspflicht befreite Freiberufler darauf hin, dass
die Befreiung immer nur für das konkrete Beschäftigungsverhältnis
beim jeweiligen Arbeitgeber gilt.
Berlin (dapd). Die Deutsche Rentenversicherung weist von der
Rentenversicherungspflicht befreite Freiberufler darauf hin, dass
die Befreiung immer nur für das konkrete Beschäftigungsverhältnis
beim jeweiligen Arbeitgeber gilt. Mitglieder berufsständischer
Versorgungseinrichtungen wie Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte oder
Architekten müssen daher bei jedem Arbeitgeberwechsel zwingend eine
neue Befreiung beantragen.
Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der
neuen Beschäftigung gestellt, wirkt die Befreiung ab dem Beginn der
Anstellung, sofern auch die weiteren Voraussetzungen der Befreiung
unverändert vorliegen.
dapd.djn/T2013020801265/ome/K2120/rad
(Berlin)