Wer hauptberuflich selbstständig arbeitet, ist nicht
in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Wer aber die
selbstständige Tätigkeit – auch vorübergehend – völlig aufgibt und
eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnimmt, wird generell
versicherungspflichtig. Darauf weist das Portal geldtipps.de hin.

Köln (dapd). Wer hauptberuflich selbstständig arbeitet, ist nicht
in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Wer aber die
selbstständige Tätigkeit – auch vorübergehend – völlig aufgibt und
eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnimmt, wird generell
versicherungspflichtig. Darauf weist das Portal geldtipps.de hin.
Dabei reicht es, wenn die Arbeitnehmertätigkeit mehr als 20 Stunden
wöchentlich ausgeübt wird und der Lohn mehr als die Hälfte der
monatlichen Bezugsgröße beträgt, 2013 sind das 1.347,50 Euro.

Nach Erreichen der Versicherungspflicht kehren die Betroffenen
mitunter aber relativ schnell wieder in die Selbstständigkeit
zurück, womit die Versicherungspflicht regelmäßig endet. Dann lehnen
die Kassen eine Weiterversicherungsmöglichkeit meist ab – zu Unrecht
wie geldtipps.de unter Berufung auf das Bundesversicherungsamt
erklärt. Endet eine abhängige Beschäftigung, sind die Arbeitnehmer
ohne Krankenversicherung und werden in der gesetzlichen Versicherung
versicherungspflichtig, weil sie hier zuletzt versichert waren.

dapd.djn/T2013021100482/ome/K2120/rad

(Köln)