Gerät ein Mieter in Zahlungsrückstand, weil er
die erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen nicht überweist, darf der
Vermieter ihm fristlos kündigen. Das entschied der Bundesgerichtshof
(Aktenzeichen: VIII ZR 1/11).

Karlsruhe (dapd). Gerät ein Mieter in Zahlungsrückstand, weil er
die erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen nicht überweist, darf der
Vermieter ihm fristlos kündigen. Das entschied der Bundesgerichtshof
(Aktenzeichen: VIII ZR 1/11). Danach muss der Vermieter den Mieter
nicht zuvor gerichtlich auf Zahlung der erhöhten Vorschüsse
verklagen, sondern ist bei Erreichen der erforderlichen
Rückstandshöhe sofort zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen
Zahlungsverzugs berechtigt.

Der Mieter sei dadurch hinreichend geschützt, dass im
Räumungsprozess geprüft werden müsse, ob der Vermieter die
Vorauszahlungen auf die von ihm festgesetzte Höhe anpassen durfte,
entschied der BGH. Für Mieter bedeutet das Urteil, dass sie die
formelle und inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung,
die die Basis für die Erhöhung der Vorschüsse bildete, selbst
sorgfältig prüfen beziehungsweise fachlich prüfen lassen müssen. Ist
sie formell und inhaltlich nicht zu beanstanden und zahlt der Mieter
die erhöhten Vorschüsse trotzdem nicht, riskiere er den Verlust der
Wohnung.

dapd.djn/T2012072301682/kaf/K2120/mwo

(Karlsruhe)