Wenn ein Versicherter oder sein Verwalter in
einer leerstehenden Wohnung im Winter alle Wasserrohre absperrt,
aber weiter keine Vorsorge gegen Leitungsschäden trifft, muss er mit
Leistungskürzungen rechnen. Im Falle eines Frostschaden kann der
Versicherer seine Leistung auf 20 Prozent des Schadens reduzieren.
Das entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Aktenzeichen: 11 U
172/11).

Brandenburg (dapd). Wenn ein Versicherter oder sein Verwalter in
einer leerstehenden Wohnung im Winter alle Wasserrohre absperrt,
aber weiter keine Vorsorge gegen Leitungsschäden trifft, muss er mit
Leistungskürzungen rechnen. Im Falle eines Frostschaden kann der
Versicherer seine Leistung auf 20 Prozent des Schadens reduzieren.
Das entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Aktenzeichen: 11 U
172/11).

Vor allem die Hausverwaltung hätte dafür sorgen müssen, dass die
Leitungen in der leerstehenden Wohnung im Winter frostsicher gemacht
werden, erklärte das Gericht. Das Entleeren der Leitungen alleine
und das Einstellen der Heizungen auf niedrigste Stufe reichten dafür
nicht aus.

dapd.djn/T2012110902941/ome/K2120/mhs

(Brandenburg)