Schneebedeckte und vereiste Gehwege machen in
diesen Tagen jeden Gang aus dem Haus zum Risiko. Fußgänger atmen
auf, wenn sie geräumten und gestreuten Boden unter den Schuhen
spüren, müssen sie doch oft ängstlich nach dem sichersten Weg
suchen. Vielen ist unklar, wer eigentlich für das Schneefegen
zuständig ist.
Berlin (dapd). Schneebedeckte und vereiste Gehwege machen in
diesen Tagen jeden Gang aus dem Haus zum Risiko. Fußgänger atmen
auf, wenn sie geräumten und gestreuten Boden unter den Schuhen
spüren, müssen sie doch oft ängstlich nach dem sichersten Weg
suchen. Vielen ist unklar, wer eigentlich für das Schneefegen
zuständig ist. Zuallererst der Hausbesitzer, sagt der Sprecher des
Deutschen Mieterbundes, Ulrich Ropertz. Denn ihm obliegt die
sogenannte Verkehrssicherungspflicht – er muss also dafür sorgen,
dass die Wege geräumt sind.
Kommt es aufgrund der Glätte zu einem Unfall, hat der gestürzte
Fußgänger unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz und
Schmerzensgeld, wenn an der Unfallstelle die Winterpflichten nicht
ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Mieter müssen aber nur fegen, schippen und streuen, wenn das im
Mietvertrag steht, wie Ropertz betont. Ohne ausdrückliche
Vereinbarung seien die Vermieter für sichere Wege rund ums Haus
verantwortlich. Sie müssten entweder selbst zu Schippe und
Ascheeimer greifen oder einen Räumdienst beauftragen.
Gerade in größeren Wohnanlagen ist oft der Hausmeister zuständig.
Die Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung seien dann Betriebskosten,
erläutert Ropertz. Dafür müssen die Mieter aufkommen, wenn dies im
Mietvertrag vereinbart wurde.
Zwtl.: Von 7.00 bis 20.00 Uhr muss geräumt werden
Frühaufsteher sind im Vorteil, wenn es in der Nacht geschneit
hat. Es gibt nämlich Vorgaben, wann geräumt werden muss. Unter der
Woche beginne der Winterdienst im Regelfall um 7.00 Uhr morgens, an
Sonn- und Feiertagen um 8.00 oder 9.00 Uhr, sagt Ropertz. Diese
Räum- und Streupflicht endet normalerweise um 20.00 Uhr, außer an
Orten mit erheblichem Publikumsverkehr. Zu diesen zählen
beispielsweise Kinos oder Restaurants, hier muss sogar nach 22.00
Uhr noch für Sicherheit gesorgt werden.
Bei extremen Witterungsbedingungen muss auch mehrmals am Tag
geschippt, gefegt und gestreut werden – auch, wenn Vermieter oder
Mieter einem Beruf nachgehen und nicht zu Hause sind. In diesem Fall
müssten sie für Ersatz sorgen, sich mit den Nachbarn absprechen oder
einen Winterdienst beauftragen, rät der Experte. Bei Glatteis müsse
sofort gestreut werden, bei Dauerschneefall reiche es, wenn dann
gefegt wird, sobald es nur noch geringfügig oder gar nicht mehr
schneit.
Ropertz hat noch mehr Tipps parat: Die Bürgersteige vor dem Haus
müssen eineinhalb Meter breit geräumt und gestreut werden, damit
zwei Menschen aneinander vorbei passen. Geräumte Zugänge zum
Hauseingang, zu den Mülltonnen oder den Garagen sollten mindestens
einen halben Meter breit sein. Da nicht jeder eine Schneeschippe und
einen Sack Asche oder Kies zu Hause hat, muss in Mehrfamilienhäusern
der Vermieter Geräte und Material zur Verfügung stellen.
dapd.djn/T2012120600138/mwo/pon
(Berlin)