Viele Radfahrer glauben nach Beobachtungen des
Autoclubs KS in München anscheinend, dass an einer Ampelkreuzung für
sie die Fußgängerampel gilt, vor allem wenn der Radweg neben dem
Bürgersteig verläuft. Doch laut Straßenverkehrsordnung (Paragraf 37,
Abs. 2, Nr. 6) haben Radfahrer „die Lichtzeichen für den Fahrverkehr
zu beachten.
München (dapd). Viele Radfahrer glauben nach Beobachtungen des
Autoclubs KS in München anscheinend, dass an einer Ampelkreuzung für
sie die Fußgängerampel gilt, vor allem wenn der Radweg neben dem
Bürgersteig verläuft. Doch laut Straßenverkehrsordnung (Paragraf 37,
Abs. 2, Nr. 6) haben Radfahrer „die Lichtzeichen für den Fahrverkehr
zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf
Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu
beachten.“
Das heiße, dass sich Radler grundsätzlich nach den Grün- oder
Rotphasen für den Autoverkehr richten müssten, sagt KS-Sprecher
Thomas Achelis. Es sei denn, es gebe eine eigene Ampel für den
Radverkehr, die etwas anderes anzeige. „Hat also der Autoverkehr
grün, die Fußgängerampel zeigt jedoch bereits rot, kann der
Radfahrer auch auf dem Radweg noch über die Kreuzung fahren. Ist
jedoch in der roten Fußgängerampel auch ein Radsymbol enthalten oder
zeigt eine eigene Fahrradampel rot, dann heißt es stopp für den
Radler“, sagt der KS-Sprecher.
dapd.djn/T2012122000437/nom/K2120/mwa
(München)