Sind Eltern nicht oder nicht mehr verheiratet,
können sie die Ausgaben für die Kinderbetreuung geltend machen, wenn
das Kind bei ihnen wohnt und sie die Kosten tragen. Allerdings
dürfen sie die Kosten nicht beliebig aufteilen. Darauf weist der
Verband der Lohnsteuerhilfevereine hin.
Berlin (dapd). Sind Eltern nicht oder nicht mehr verheiratet,
können sie die Ausgaben für die Kinderbetreuung geltend machen, wenn
das Kind bei ihnen wohnt und sie die Kosten tragen. Allerdings
dürfen sie die Kosten nicht beliebig aufteilen. Darauf weist der
Verband der Lohnsteuerhilfevereine hin. Läuft der Betreuungsvertrag
etwa nur auf den Namen eines Elternteils, kann der andere nichts
absetzen – selbst wenn er bezahlt. Hat der Elternteil nur ein
geringes Einkommen, können die Steuervorteile vollständig verloren
gehen.
Am günstigsten ist das Absetzen der Betreuungskosten bei dem
Elternteil, der den höheren Steuersatz hat. Dieser Elternteil kann
dann den Betreuungsvertrag abschließen und die Beiträge allein
zahlen. In anderen Fällen ist es ratsam, den Vertrag gemeinsam
abzuschließen und auch die Beiträge von einem gemeinschaftlichen
Konto zu überweisen. Dadurch sind die Eltern beim Abrechnen der
Betreuungskosten in der Steuererklärung flexibler.
Unabhängig davon ist es in jedem Fall erforderlich, die
Betreuungskosten per Überweisung oder Lastschrift zu begleichen.
Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: III B 2/11) noch
einmal klar gemacht, dass Barzahlungen nicht anerkannt werden.
dapd.djn/T2012080201736/ome/K2120/rad
(Berlin)