Auch Sport kann beruflich veranlasst und der
finanzielle Aufwand damit als Werbungskosten steuerlich absetzbar
sein – etwa wenn Polizisten am Dienstsport teilnehmen müssen.
Beteiligen sich Finanzbeamte jedoch an Fußballturnieren der
Finanzverwaltung, können die Kosten nicht geltend gemacht werden.
Das entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI B 110/11).

München (dapd). Auch Sport kann beruflich veranlasst und der
finanzielle Aufwand damit als Werbungskosten steuerlich absetzbar
sein – etwa wenn Polizisten am Dienstsport teilnehmen müssen.
Beteiligen sich Finanzbeamte jedoch an Fußballturnieren der
Finanzverwaltung, können die Kosten nicht geltend gemacht werden.
Das entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI B 110/11). Das
gilt auch, wenn für die Teilnahme eine Dienstbefreiung gewährt
wurde.

Die Teilnahme sei nicht im dienstlichen Interesse erfolgt, so
dass eine steuerliche Anerkennung ausscheidet, entschieden die
Richter. Dass eine Dienstbefreiung gewährt und eine Verletzung als
Dienstunfall anerkannt wurde, stehe dem nicht entgegen, da es sich
dabei um eine beamtenrechtliche, nicht aber um eine steuerrechtliche
Einschätzung handele.

dapd.djn/T2012070902531/ome/K2120/rad

(München)