Die Pflege und Umgestaltung des eigenen Gartens
kann steuerlich absetzbar sein. Dabei muss aber unterschieden
werden, ob es sich um eine sogenannte Handwerkerleistung oder um
eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Darauf weist der
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine hin.
Berlin (dapd). Die Pflege und Umgestaltung des eigenen Gartens
kann steuerlich absetzbar sein. Dabei muss aber unterschieden
werden, ob es sich um eine sogenannte Handwerkerleistung oder um
eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Darauf weist der
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine hin.
Handwerkerleistungen können zu 20 Prozent bis maximal 1.200 Euro
jährlich abgesetzt werden. Darunter fallen auch Maßnahmen zur
Gartengestaltung, weil sie eine einmalige Angelegenheit darstellen.
Davon zu unterscheiden sind laufende Pflegearbeiten – also etwa
Rasenmähen oder Heckenschneiden. Für diese können 20 Prozent der
Aufwendungen bis zu 4.000 Euro jährlich geltend gemacht werden.
Der Staat fördert die von einem Unternehmen ausgeführten
Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsarbeiten dabei unabhängig davon, ob der Betrieb etwa
in die Handwerksrolle eingetragen ist. Die Förderung beschränkt sich
aber auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive
Mehrwertsteuer. Materialkosten und die darauf entfallende
Mehrwertsteuer sind nicht begünstigt – außer es handelt sich um
geringwertige Verbrauchsmaterialien die nicht gesondert in Rechnung
gestellt werden.
Die Rechnung sollte deshalb Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten
getrennt ausweisen. Die Dienstleistung muss zudem immer per
Überweisung bezahlt werden, weil sonst die Aufwendungen steuerlich
nicht anerkannt werden.
dapd.djn/T2012102402262/ome/K2120/rad
(Berlin)