Unternehmer müssen steuerrelevante Unterlagen
innerhalb der gesetzlichen Fristen von bis zu zehn Jahren
aufbewahren. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.:
XI R 5/10) aber nicht für die Speisekarten eines Gastronomen.
München (dapd). Unternehmer müssen steuerrelevante Unterlagen
innerhalb der gesetzlichen Fristen von bis zu zehn Jahren
aufbewahren. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.:
XI R 5/10) aber nicht für die Speisekarten eines Gastronomen.
Das Finanzamt hatte bemängelt, dass der Wirt die Speisekarten
nicht aufbewahrt hatte, weil es die jeweils erhobenen
Umsatzsteuersätze nicht nachvollziehen konnte. Die Bundesrichter
aber sahen das anders: Grundsätzlich müssen steuerrelevante
Unterlagen natürlich aufbewahrt werden – die entsprechende
gesetzliche Regelung ist aber eng auf die Unterlagen auszulegen, die
für die Besteuerung von Bedeutung sind. Eine generelle
Aufbewahrungspflicht für Speisekarten besteht deshalb nicht. Das
Finanzgericht muss jetzt noch einmal klären, ob die
Umsatzbesteuerung ohne Speisekarten wirklich nicht erfolgen kann.
dapd.djn/T2012110902907/ome/K2120/rad
(München)