Wird ein Wohnungseigentümer nicht zur
Eigentümerversammlung eingeladen, sind die Beschlüsse zwar
anfechtbar, aber gültig. Nur in ganz besonders schwerwiegenden
Ausnahmefällen kann es zur Nichtigkeit der Beschlüsse kommen, etwa
wenn der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise von der Teilnahme
ausgeschlossen werden sollte.
Karlsruhe (dapd). Wird ein Wohnungseigentümer nicht zur
Eigentümerversammlung eingeladen, sind die Beschlüsse zwar
anfechtbar, aber gültig. Nur in ganz besonders schwerwiegenden
Ausnahmefällen kann es zur Nichtigkeit der Beschlüsse kommen, etwa
wenn der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise von der Teilnahme
ausgeschlossen werden sollte. Auf ein entsprechendes Urteil des
Bundesgerichtshofs weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und
Immobilien im Deutschen Anwaltverein hin (AZ: V ZR 235/11).
Im konkreten Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft einen
Eigentümer, dem eine Garage gehört, auf Zahlung rückständiger
Hausgelder verklagt. Die zugrunde liegenden Abrechnungen waren in
Versammlungen beschlossen worden, zu denen der Verwalter den
Eigentümer nicht eingeladen hatte. Er hatte fälschlicherweise
angenommen, dass der Garageneigentümer kein Teilnahmerecht habe.
Die Beschlüsse sind rechtsgültig, so der BGH. Denn die Ladung sei
nicht absichtlich, sondern aus Versehen unterblieben, und zwar
aufgrund eines Rechtsirrtums des Verwalters.
dapd.djn/T2012092602981/kaf/K2120/mwo
(Karlsruhe)