Schlusssätze in Arbeitszeugnissen müssen keine
Dankesworte oder Wünsche beinhalten. Das entschied das
Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Dienstag und wies damit die
Revision eines ehemaligen Baumarktleiters ab. Nach Auffassung des
Neunten Senats besteht für derartige Formulierungen keine
gesetzliche Grundlage. Deshalb habe der Kläger auch keinen Anspruch
darauf.

Erfurt (dapd). Schlusssätze in Arbeitszeugnissen müssen keine
Dankesworte oder Wünsche beinhalten. Das entschied das
Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Dienstag und wies damit die
Revision eines ehemaligen Baumarktleiters ab. Nach Auffassung des
Neunten Senats besteht für derartige Formulierungen keine
gesetzliche Grundlage. Deshalb habe der Kläger auch keinen Anspruch
darauf.

Der Mann, der von 1998 bis 2009 als Leiter eines Baumarkts in
Baden-Württemberg arbeitete, hatte die Schlussformel seines
Arbeitszeugnisses als zu knapp moniert. Sie entwerte sein ansonsten
besonders gutes Zeugnis.

Der Baumarkt hatte dem Mann auf Wunsch ein geändertes Zeugnis mit
der Schlussformel „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“
erteilt. Der Kläger hatte die Formulierung „Wir bedanken uns für die
langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und
berufliche Zukunft alles Gute“ durchsetzen wollen.

In den Vorinstanzen hatte das Arbeitsgericht der Klage
stattgegeben, das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen.

(Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 9 AZR 227/11)

dapd.djn/T2012121151792/jhi/K2590/jwu/mwa

(Erfurt)