Arbeitnehmer müssen sich nicht mehr mit
„befriedigend“ im Zeugnis zufriedengeben, sondern können
grundsätzlich auf der Note „gut“ bestehen. Das geht jedenfalls aus
einem Urteil des Berliner Arbeitsgerichts hervor (Aktenzeichen: 28
Ca 18230/11).
Stuttgart/Berlin (dapd). Arbeitnehmer müssen sich nicht mehr mit
„befriedigend“ im Zeugnis zufriedengeben, sondern können
grundsätzlich auf der Note „gut“ bestehen. Das geht jedenfalls aus
einem Urteil des Berliner Arbeitsgerichts hervor (Aktenzeichen: 28
Ca 18230/11). Allerdings vertrete das Gericht mit dieser „etwas
eigenwilligen“ Entscheidung eine Außenseitermeinung, kommentiert
Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht vom Verband
deutscher Arbeitsrechtsanwälte.
Bislang müssten Arbeitnehmer nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts im Zweifelsfall beweisen, dass sie eine
bessere Note als „befriedigend“ verdienen. Nur bei einer
unterdurchschnittlichen Bewertung, also der Note „ausreichend“ oder
schlechter, stehe der Arbeitgeber in der Pflicht.
Franzen zufolge führte diese Rechtsprechung dazu, dass in der
Regel nur das „befriedigende“ Zeugnis beanstandungsfrei blieb. In
dem Berliner Fall befanden die Richter hingegen, dass ein
durchschnittliches Arbeitszeugnis mittlerweile die Note „gut“
vergeben müsse. Dabei beriefen sie sich auf Studien, denen zufolge
rund 87 Prozent aller Zeugnisse gute oder sehr gute
Leistungsbeurteilungen enthielten.
Für richtungsweisend hält Franzen das Berliner Urteil allerdings
nicht. Zwar gebe es in der Rechtsliteratur durchaus Einwände gegen
die Annahme, dass ein „befriedigendes“ Zeugnis heute noch
durchschnittlich sei. Dennoch könne die Entscheidung nicht
überzeugen, da die Richter auf nicht näher belegte empirische
Quellen verwiesen und auch keine „rechtsdogmatische Begründung“
gegeben hätten. Franzen geht daher davon aus, dass das Berliner
Urteil nur ein „Ausreißer“ bleiben wird.
dapd.djn/T2013040801368/rog/K2120/mwa
(Stuttgart/Berlin)