Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Rechte von
schwangeren Frauen im Beruf gestärkt. Eine Frau, die befristet zur
Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt wird und
selbst schwanger ist, müsse ihren Arbeitgeber erst nach Abschluss
des Arbeitsvertrages über ihren Zustand informieren, entschied das
Gericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
Köln (dapd). Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Rechte von
schwangeren Frauen im Beruf gestärkt. Eine Frau, die befristet zur
Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt wird und
selbst schwanger ist, müsse ihren Arbeitgeber erst nach Abschluss
des Arbeitsvertrages über ihren Zustand informieren, entschied das
Gericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
Die Richter orientierten sich am Antidiskriminierungsgesetz,
wonach eine Schwangerschaft grundsätzlich als Benachteiligung wegen
des Geschlechts bewertet werde.
„Eine schwangere Frau braucht deshalb auch weder von sich aus
noch auf entsprechende Fragen vor Abschluss des Arbeitsvertrages
eine bestehende Schwangerschaft offenbaren“, heißt es in dem Urteil.
Ein befristeter Vertrag stelle keine Ausnahme dar. Eine Anfechtung
des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber wegen angeblicher
Täuschung erklärte das Gericht in dem zugrunde liegenden Fall für
unwirksam.
(Aktenzeichen: 6 Sa 641/12)
dapd.djn/T2012120700252/fwa/pon
(Köln)