Das Finanzamt muss in der Rechtsbehelfsbelehrung
darauf hinweisen, dass gegen einen Steuerbescheid auch per E-Mail
Einspruch eingelegt werden kann. Tut es das nicht, kann die
Rechtsbehelfsbelehrung rechtswidrig sein, entschied das
Finanzgericht Niedersachsen (Aktenzeichen: 10 K 275/11).

Köln (dapd). Das Finanzamt muss in der Rechtsbehelfsbelehrung
darauf hinweisen, dass gegen einen Steuerbescheid auch per E-Mail
Einspruch eingelegt werden kann. Tut es das nicht, kann die
Rechtsbehelfsbelehrung rechtswidrig sein, entschied das
Finanzgericht Niedersachsen (Aktenzeichen: 10 K 275/11).

Das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen: 10 K 3264/11) sieht das
jedoch anders: Das Finanzamt muss demnach nicht gesondert auf die
Mail-Variante hinweisen. Demnach spricht vieles dafür, die
Widerspruchsmail als eine Unterform eines schriftlichen Einspruchs
anzusehen. Ansonsten müsste auch der Einspruch per Telefax gesondert
erwähnt werden, weil es auch eine andere schriftliche Form des
Einspruchs sei.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen wurde
zwischenzeitlich Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt
(Aktenzeichen: X R 2/12). Die Kölner Entscheidung wird ebenfalls von
den obersten Finanzrichtern überprüft werden.

dapd.djn/T2012073102020/ome/K2120/rad

(Köln)