Aufmerksamkeiten vom Arbeitgeber erhöhen die
Motivation der Mitarbeiter und sind für das Betriebsklima
förderlich. Aber auch das Finanzamt will seinen Anteil abhaben, denn
viele Geschenke müssen versteuert werden.

Stuttgart (dapd). Aufmerksamkeiten vom Arbeitgeber erhöhen die
Motivation der Mitarbeiter und sind für das Betriebsklima
förderlich. Aber auch das Finanzamt will seinen Anteil abhaben, denn
viele Geschenke müssen versteuert werden.

Damit der Arbeitnehmer nicht belastet wird, kann der Chef die
Steuer aber dadurch übernehmen, dass er den Wert der Zuwendung, die
nicht in Geld besteht, pauschal mit 30 Prozent versteuert.
Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, muss er alle Zuwendungen
innerhalb eines Wirtschaftsjahres so versteuern. Darauf weist die
Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart hin.

Die Pauschalierungsmöglichkeit besteht auch für Aufmerksamkeiten
an Kunden, Lieferanten und andere Geschäftspartner, wenn es sich um
betrieblich veranlasste Zuwendungen handelt, die zusätzlich zur
vereinbarten Gegenleistung erbracht werden. Es darf sich dabei aber
nicht um Geld handeln und die Geschenke dürfen 10.000 Euro pro
Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht übersteigen.

dapd.djn/T2013020101910/ome/K2120/rad

(Stuttgart)