Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
kann auch während der Weihnachtsfeier im Unternehmen gelten –
vorausgesetzt, die Weihnachtsfeier vertieft die Verbindung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmern sowie den Beschäftigten untereinander.
Damit sind alle klassischen Tätigkeiten auf solchen Festen
abgedeckt: Essen, sportliche Betätigungen, Spiele und Tanzen.
Offenbach (dapd). Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
kann auch während der Weihnachtsfeier im Unternehmen gelten –
vorausgesetzt, die Weihnachtsfeier vertieft die Verbindung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmern sowie den Beschäftigten untereinander.
Damit sind alle klassischen Tätigkeiten auf solchen Festen
abgedeckt: Essen, sportliche Betätigungen, Spiele und Tanzen. Darauf
weist das Internetportal ihre-vorsorge.de hin. Unfallversichert sind
auch die Wege von und zur Weihnachtsfeier, unter denselben
Voraussetzungen wie die Wege von und zur Arbeitsstelle.
Keinen Versicherungsschutz genießen dagegen auf dem Fest nicht im
Unternehmen beschäftigte Gäste oder teilnehmende Familienangehörige.
dapd.djn/T2012121401295/ome/K2120/rad
(Offenbach)