Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Schäden
auf dem Weg zur Arbeit ab. Der Schutz beginnt dabei bereits in dem
Moment, in dem der Arbeitnehmer durch die Tür geht. Das geht aus
einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
(Aktenzeichen: L 2 U 3/12) hervor.

Berlin (dapd). Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Schäden
auf dem Weg zur Arbeit ab. Der Schutz beginnt dabei bereits in dem
Moment, in dem der Arbeitnehmer durch die Tür geht. Das geht aus
einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
(Aktenzeichen: L 2 U 3/12) hervor.

Die Richter stellten sich mit ihrer Entscheidung auf die Seite
des Versicherten und beriefen sich dabei auf ein älteres Urteil des
Bundessozialgerichts. In dem wurde ein Arbeitsunfall schon für den
Fall angenommen, dass der Unfall seinen Ursprung zwar noch vor der
Haustür hat, der Versicherte sich jedoch erst beim Stürzen aus der
Tür heraus verletzt.

So lag der Fall auch hier: Der Betroffene hatte sich beim
Verlassen des Hauses in der Tür den linken Fuß eingeklemmt und war
dabei so unglücklich vor die Tür gestürzt, dass er schwere
Verletzung am Knie erlitt. In der Folge war der Mann für längere
Zeit arbeitsunfähig, es bestand das Risiko, dass er dauerhaft
erwerbsunfähig würde.

Die Richter gingen in diesem Fall davon aus, dass der Unfall
hinter der Tür nach dem Verlassen der Wohnung passiert war, so dass
die gesetzliche Unfallversicherung für den Schaden aufkommen muss.

dapd.djn/T2013012700691/ome/K2120/rad

(Berlin)