Ehegatten können sich steuerlich zusammen oder
getrennt veranlagen lassen. Entscheidet sich ein Paar für die
getrennte Veranlagung, kann das keinen sogenannten
Gestaltungsmissbrauch darstellen. Das entschied das Finanzgericht
Münster (Aktenzeichen: 6 K 3016/10 E).
Münster (dapd). Ehegatten können sich steuerlich zusammen oder
getrennt veranlagen lassen. Entscheidet sich ein Paar für die
getrennte Veranlagung, kann das keinen sogenannten
Gestaltungsmissbrauch darstellen. Das entschied das Finanzgericht
Münster (Aktenzeichen: 6 K 3016/10 E).
In dem Fall hatten sich die Eheleute getrennt veranlagen lassen,
später musste der Mann Insolvenz anmelden. Während die Frau eine
Steuererstattung bekam, sollte der Mann nachzahlen. Wegen des
Insolvenzverfahrens kam das Finanzamt allerdings nicht an sein Geld
heran. Deshalb hob das Finanzamt die Steuerbescheide der getrennten
Veranlagung wegen Rechtsmissbrauchs auf und veranlagte das Ehepaar
gemeinsam – so dass die Frau für die Steuerschulden einstehen
musste.
Vor Gericht hatte dieses Vorgehen keinen Bestand. Ehegatten
dürfen unbefristet und ohne Bindung an die gewählte Lohnsteuerklasse
die getrennte oder gemeinsame Veranlagung wählen. Als das Paar die
getrennte Veranlagung beantragte, war die Insolvenz des Mannes noch
nicht absehbar.
dapd.djn/T2012113001539/ome/K2120/rad
(Münster)