Wenn Arbeitgeber in einem Zeugnis „gute Leistungen“
bescheinigen, können Arbeitnehmer deswegen noch keine gute
Gesamtbewertung einfordern. Nach einem Urteil des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 3 Sa 234/12)
setzt ein Arbeitszeugnis mit der Note gut vielmehr voraus, dass
Beschäftigte die in sie gesetzten Erwartungen „stets“
beziehungsweise „immer“ gut erfüllt haben.
Mainz (dapd). Wenn Arbeitgeber in einem Zeugnis „gute Leistungen“
bescheinigen, können Arbeitnehmer deswegen noch keine gute
Gesamtbewertung einfordern. Nach einem Urteil des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 3 Sa 234/12)
setzt ein Arbeitszeugnis mit der Note gut vielmehr voraus, dass
Beschäftigte die in sie gesetzten Erwartungen „stets“
beziehungsweise „immer“ gut erfüllt haben.
In dem Fall wiesen die Richter die Klage eines Arbeitnehmers auf
Zeugniskorrektur von der Gesamtnote „befriedigend“ auf „gut“ ab. Der
beklagte Arbeitgeber hatte dem Kläger im Zeugnis unter anderem „gute
Ergebnisse“ und eine „gute Zusammenarbeit“ bescheinigt, die
Gesamtbeurteilung letztendlich aber mit der Floskel „zu unserer
vollen Zufriedenheit“ umschrieben. Dies entspricht der Note drei.
Auf ein „gutes“ Zeugnis mit der Formulierung „stets zu unserer
vollen Zufriedenheit“ hätte der Kläger nur dann einen Anspruch, wenn
auch die im Zeugnis aufgeführten Einzelaspekte als „immer“, „stets“
oder „durchgängig“ gut bewertet würden, befanden die Richter. Fehle
dieser Zeitaspekt, spreche dies nur für eine gut durchschnittliche,
also „befriedigende“ Leistung.
dapd.djn/T2013010901939/rog/K2120/mwa
(Mainz)