Wer mit Spenden Gutes tut, kann gleichzeitig auch
Steuern sparen. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband
(DStV) hin. Abzugsfähig sind demnach Zuwendungen bis zu 20 Prozent
des sogenannten Gesamtbetrags der Einkünfte. Wer mehr noch mehr
zahlt, kann den nicht abzugsfähigen Betrag in den folgenden Jahren
steuersparend ansetzen.
Berlin (dapd). Wer mit Spenden Gutes tut, kann gleichzeitig auch
Steuern sparen. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband
(DStV) hin. Abzugsfähig sind demnach Zuwendungen bis zu 20 Prozent
des sogenannten Gesamtbetrags der Einkünfte. Wer mehr noch mehr
zahlt, kann den nicht abzugsfähigen Betrag in den folgenden Jahren
steuersparend ansetzen. Spenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien
mindern die zu zahlende Einkommensteuer sogar unmittelbar zu 50
Prozent. Das gilt für Beträge bis zu 825 Euro bei Einzelpersonen und
bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 1.650 Euro pro Jahr.
Das Finanzamt verlangt dafür allerdings eine
Zuwendungsbestätigung des Empfängers nach amtlichem Muster. In
Ausnahmefällen begnügt sich der Fiskus jedoch schon mit einem
Bareinzahlungsbeleg oder einer Buchungsbestätigung. Eine solche
Ausnahme sind etwa Spenden in Katastrophenfällen, wenn die Zahlung
auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums
erfolgt.
Bei Zuwendungen bis einschließlich 200 Euro an juristische
Personen des öffentlichen Rechts reicht ebenfalls nur ein
Kontoauszug oder eine Kopie aus dem Online-Banking. Begünstigt sind
damit etwa Spenden an kommunale Krankenhäuser oder Universitäten.
Beim vereinfachten Nachweis müssen sich Name und Kontonummer des
Spenders und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag aus dem
Beleg ergeben.
dapd.djn/T2012122001179/ome/K2120/rad
(Berlin)