Wer aus Unachtsamkeit einen Schaden anrichtet,
muss dafür mit seiner Haftpflichtversicherung einstehen. Das kann
auch für Gefälligkeiten gelten, bei denen eine Haftung meist
ausgeschlossen ist. In einem vom Landgericht Magdeburg verhandelten
Fall ging es um eine Frau, die aus Versehen einen falschen Knopf
gedrückt hatte und dadurch für den Tod wertvoller Koi-Karpfen
verantwortlich war.

Magdeburg (dapd). Wer aus Unachtsamkeit einen Schaden anrichtet,
muss dafür mit seiner Haftpflichtversicherung einstehen. Das kann
auch für Gefälligkeiten gelten, bei denen eine Haftung meist
ausgeschlossen ist. In einem vom Landgericht Magdeburg verhandelten
Fall ging es um eine Frau, die aus Versehen einen falschen Knopf
gedrückt hatte und dadurch für den Tod wertvoller Koi-Karpfen
verantwortlich war. Den Schaden von 15.000 Euro wollte die
Haftpflichtversicherung nicht zahlen, weil sie ein die Haftung
ausschließendes Gefälligkeitsverhältnis unterstellte.

Das Gericht sah das anders: Ein Haftungsausschluss durch die
Beteiligten sei gerade nicht gewollt gewesen ist. Die Frau hatte
vielmehr gerade für solche Fälle eine private
Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so dass die Konstruktion
eines stillschweigenden Haftungsausschlusses nicht im Interesse
beider Parteien wäre.

Der Betroffene wollte nicht, dass durch die missglückte Hilfe der
Schwägerin seine Fische beschädigt werden, und die Frau wollte
nicht, dass der Fischbesitzer auf einem etwaigen Schaden
sitzenbleibt und hatte daher zu ihrer Sicherheit die
Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Haftpflichtversicherung
muss den Schaden deshalb bezahlen.

(Aktenzeichen: LG Magdeburg 10 O 81/12)

dapd.djn/T2012082302314/ome/K2120/ph

(Magdeburg)