Wer beim Tanken den falschen Zapfhahn erwischt,
muss für den Schaden selbst aufkommen. Die private
Haftpflichtversicherung muss nicht einspringen, wenn ein von einem
Dritten geliehenes Auto mit Benzin statt mit Diesel betankt wird.
Das entschied das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen: 6 U 13/11).

Berlin (dapd). Wer beim Tanken den falschen Zapfhahn erwischt,
muss für den Schaden selbst aufkommen. Die private
Haftpflichtversicherung muss nicht einspringen, wenn ein von einem
Dritten geliehenes Auto mit Benzin statt mit Diesel betankt wird.
Das entschied das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen: 6 U 13/11).

In dem Fall sollte die private Haftpflichtversicherung des
Falschtankers den Schaden zahlen, weigerte sich jedoch. Vor dem
Kammergericht bekam die Versicherung recht. Das Tanken mit der
falschen Spritsorte stellt demnach einen Schaden dar, der beim
Gebrauch des Kraftfahrzeugs entstanden ist. Solche Schäden sind den
Versicherungsbedingungen entsprechend jedoch immer ausgeschlossen,
so dass die Haftpflicht in diesem Fall nicht zahlen muss.

dapd.djn/T2013010202001/ome/K2120/rad

(Berlin)