Steuerpflichtige können die Kosten für Handwerker
bis maximal 1.200 Euro zu 20 Prozent auf ihre Einkommensteuer
anrechnen. Das gilt für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten am
eigenen Haus oder in der Mietwohnung. In jedem Fall sind auf
Anforderung des Finanzamts aber die Rechnung und ein Beleg über die
Zahlung bereitzuhalten. Darauf weist der Deutsche
Steuerberaterverband hin.

Berlin (dapd). Steuerpflichtige können die Kosten für Handwerker
bis maximal 1.200 Euro zu 20 Prozent auf ihre Einkommensteuer
anrechnen. Das gilt für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten am
eigenen Haus oder in der Mietwohnung. In jedem Fall sind auf
Anforderung des Finanzamts aber die Rechnung und ein Beleg über die
Zahlung bereitzuhalten. Darauf weist der Deutsche
Steuerberaterverband hin.

Der Bundesfinanzhof hat diesen Steuerbonus aber versagt, wenn
Mieter dem Eigentümer nur Pauschalen für Schönheitsreparaturen
zahlen (Aktenzeichen: VI R 18/10). Das oberste Steuergericht nahm
an, dass der Betroffene dabei seine Aufwendungen nicht aufgrund
einer konkreten Leistung erbringt. Schließlich ist der Vermieter
nicht verpflichtet, die Zahlung des Mieters zur Renovierung der
Wohnung einzusetzen.

Hiervon zu unterscheiden sind demnach die Jahresabrechnungen für
Wohnungseigentümer, die tatsächliche Handwerkerleistungen enthalten.
Diese können anteilig auf die Eigentümer der Wohnungen verteilt und
auch steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend verhält es sich
bei der Nebenkostenabrechnung des Vermieters.

dapd.djn/T2012120601757/ome/K2120/rad

(Berlin)