Wer auf seinem Grundstück Handwerker beschäftigt,
kann die Kosten dafür steuerlich absetzen. Das gilt auch, wenn die
Leistungen zu einem Teil auf öffentlichem Grund erbracht werden, wie
das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 7 K 7310/10)
entschied.

Cottbus (dapd). Wer auf seinem Grundstück Handwerker beschäftigt,
kann die Kosten dafür steuerlich absetzen. Das gilt auch, wenn die
Leistungen zu einem Teil auf öffentlichem Grund erbracht werden, wie
das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 7 K 7310/10)
entschied. In dem Fall wollte ein Finanzamt Ausgaben für das
Verlegen eines Wasseranschlusses nicht anerkennen, weil die Arbeiten
teilweise auf öffentlichem Grund erfolgt waren.

Das Finanzgericht schloss sich dieser Ansicht nicht an und gab
dem Steuerzahler recht. Die Arbeiten müssten als nicht trennbare
einheitliche Leistung für das Grundstück angesehen werden. Damit
sind die Kosten steuerlich voll absetzbar – auch soweit sie auf die
Leistungen entfallen, die auf öffentlichem Grund erbracht worden
seien. Das Finanzamt ist nach wie vor nicht einsichtig und legte
Revision ein (Aktenzeichen: VI R 56/12).

dapd.djn/T2012110101975/ome/K2120/rad

(Cottbus)