Berufstätige Hartz-IV-Empfänger dürfen Kosten
für eine notwendige Fortbildung von ihrem Einkommen abziehen. Das
entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem
Antragsverfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (Aktenzeichen: L 13
AS 3794/12 ER-B).

Stuttgart (dapd). Berufstätige Hartz-IV-Empfänger dürfen Kosten
für eine notwendige Fortbildung von ihrem Einkommen abziehen. Das
entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem
Antragsverfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (Aktenzeichen: L 13
AS 3794/12 ER-B).

In dem Fall absolvierte der Antragsteller eine berufsbegleitende
Ausbildung zum Psychotherapeuten. Sein Arbeitgeber, eine Klinik,
hatte dem Antragsteller bescheinigt, dass sie ihn nur bei
erfolgreichem Ausbildungsabschluss dauerhaft beschäftigen werde.
Dennoch erkannte die Behörde die Kosten von monatlich 250 Euro nicht
als „notwendige Ausgaben zur Einkommenserzielung“ an und kürzte das
Arbeitslosengeld II entsprechend.

Laut Urteil durfte die Behörde den Zusammenhang zwischen der
Ausbildung und der Weiterbeschäftigung des Antragstellers jedoch
„nicht ernsthaft“ in Zweifel ziehen. Zwar werde die Ausbildung zum
Psychotherapeuten nicht als Einstellungsvoraussetzung im
Arbeitsvertrag genannt. Der Antragsteller sei jedoch noch in der
Probezeit, so dass ein Abbruch der vom Arbeitgeber geforderten
Ausbildung dessen Weiterbeschäftigung eindeutig gefährden würde.

dapd.djn/T2012102903268/rog/K2120/mwa

(Stuttgart)